Mit dem österreichisch-ungarischen Ausgleich von 1867 wurde Ungarn erstmals seit dem 16. bzw. 17. Jahrhundert wieder ein (semi-)eigenständiges politisches Gebilde, welches eine eigene Regierung, Armee, Parlament und viele andere Ausweise staatlicher Eigenständigkeit vorweisen konnte. Ungarn erhielt die fast vollständige administrative Kontrolle über das Königreich Ungarn, welches neben teils magyarisch besiedelten Gebieten auch Kroatien, die heutige Slowakei (damals Oberungarn) sowie den von Ruthenen bewohnten und den transsilvanischen Teil des Karpatenbogens umfasste, in welchem die Rumänen die bei weitem größte Zahl stellten. Abgesehen von Kroatien, dass durch einen Ausgleich mit Ungarn 1868 teilautonom wurde, konnte die ungarische Regierung effektive Kontrolle über die benannten Regionen ausüben.
Diese administrative Spaltung wurde im Einvernehmen mit der österreichischen Seite ausgehandelt und geregelt durchgeführt: Die ungarische Reichshälfte schied nicht einfach aus dem Reichsverband aus, sondern sie wurde innerhalb des Reichsverbands zu einem autonomen Teil. Die als Cis- und Transleithanien bezeichneten Bestandteile Österreich-Ungarns mussten sich nur in Fragen der Außenpolitik, des Militärischen und bestimmter Budgetposten miteinander abstimmen, alle anderen Fragen waren der jeweiligen Administration überlassen. Dieser Kompromiss kam den Forderungen nach nationaler Repräsentation und dem Widerstand gegen von Wien ausgehende Zentralisierungsbestrebungen nach, die zuvor das Verhältnis dieser Teile des Habsburgerreiches zueinander nachhaltig belastet hatten. Er bot auch entscheidende Vorteile, denen eine vollständige Loslösung vom Reichsverband im Weg gestanden hätte: einen Absatzmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse (das Königreich Ungarn war größtenteils agrarisch geprägt), Anreize für die heimische Wirtschaft durch Zollfreiheit (ab 1851) und Eingliederung in den danubischen Wirtschaftsraum, militärische Sicherheit und ein gemeinsames Interesse mit Cisleithanien an der Prävention weiterer Zugeständnisse an die habsburgischen Teilvölker.
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